Natur im Osterzgebirge

Neue Corona-Verordnung – was ist aktuell zulässig an Aktivitäten für die Umwelt?

Sächsische Corona-Notfall-Verwirrung vom 19. November 2021

Was ist jetzt hier im Hotspot aller Hotspots noch für wen unter welchen Voraussetzungen erlaubt, was dürfen Umweltvereine noch anbieten und organisieren? Ich hab mich grad mal durch die 23 Seiten der neuen Corona-Verordnung durchgekämpft. Ohne juristisches Staatsexamen kommt man da recht schnell an seine Grenzen. Bereits die Einleitung der „SächsCoronaNotVO“ macht so richtig Lust, sich mit der Materie zu befassen:

„Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

– § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,

– § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,

– § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,

– § 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,

– § 31 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),

– § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ …

Aus den dann folgenden Paragraphen lassen sich folgende, für Umweltvereine relevante Passagen herausfiltern:

§ 1: Veranstaltungen grundsätzlich erlaubt „unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften“, Landkreise können weitergehende Maßnahmen beschließen;

§ 2: Kontaktdatenerhebung der Teilnehmer;

§ 3: knapp 50 Zeilen, wer auf welche Weise Impfung, Genesung oder Test nachweisen soll und wer das unter welchen Umständen nicht braucht;

§ 4: Hygienekonzept notwendig, das bei Auftauchen einer Kontrollbehörde vorgezeigt werden muss;

§ 5: 80 Zeilen, wer wann und wo welche Maske zu tragen hat;

§ 6: „Zusammenkünfte“: da lässt sich bei wohlwollender Interpretation herauslesen: erlaubt für alle Geimpften und Genesenen, für Kinder bis Vollendung des 16. Lebensjahres sowie maximal zwei Ungeimpfte (außer bei „Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ – was immer das sein mag)

§ 7: Versammlungen „im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes“ max. 10 Personen

§ 8: Handel: beim Holzäppelteeeinkauf max. 1 Kunde auf 20 m2 „Verkaufsfläche“

§ 9: „Friseur- und Bartpflegedienstleistungen“ nur für Geimpfte, Genesene, Getestete

§ 10: Gastronomie: Holzäppelteeausschank nur für Geimpfte und Genesene zwischen 6 und 20 Uhr

§ 11: Freizeiteinrichtungen müssen alle dichtmachen, außer Bibliotheken und Zoo-Außenbereiche

§ 12: „Großveranstaltungen“ und „Veranstaltungen“ untersagt (aber: §1 „Veranstaltungen … unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet …“)

§ 13: Sportanlagen zu (außer für Profisport und für Kinder bis 16), keine Aussage zu Draußen-Sport

§ 14: nur noch „nicht-touristische Beherbergung“ (geimpft, genesen oder getestet)

§ 15: Außerschulische Bildung: Einrichtungen für Erwachsenenbildung müssen dichtmachen, Angebote für Kinder bis 16 Jahre (samt Betreuern) dürfen weitergeführt werden, geimpft, genesen, getestet; Hochschulen und Berufsausbildung können auch aufbleiben

§ 16: Gesundheits- und Sozialwesen: 78 Zeilen (für uns sicher weniger relevant, auch keinen Nerv zum Durcharbeiten)

§ 17: Alten- und Pflegeheime: 25 Zeilen (dito)

§ 18: Kirchen: für Geimpfte, Genesene, Getestete erlaubt (Ökologie ist doch sicher auch sowas wie eine Religion, oder?)

§ 19: Saisonarbeitskräfte: Übernachtung für Helfer in der Biotoppflegebasis wäre mit tagesaktuellem Test theoretisch möglich

§ 20: Landtag – darf alles wie immer

§ 21: Ausgangssperre in Hotspots (nein, nicht denen der Artenvielfalt): bei Inzidenzwert >1000 zwischen 22.00 und 6.00 alle Ungeimpften schön zuhause bleiben, außer: Jäger gegen die Afrikanische Schweinepest;“berufliche, hochschulische und schulische Tätigkeiten“; unbedingte Handlungen zur Versorgung von Tieren

§ 22: langer Katalog, was alles als „Ordnungswidrigkeit“ geahndet werden kann.

Quintessenz für einen Interpreten ohne juristisches Staatsexamen: Mit Geimpften, Genesenen und Getesteten, sowie mit Kindern/Jugendlichen unter 17 Jahren dürften eigentlich so gut wie alle Draußen-Aktivitäten eines Umweltvereins möglich sein wie bisher. Falls das ein versierterer Verordnungsversteher konkretisieren kann: sehr gern!

Sollte sich nicht eine andere Text-Exegese durchsetzen, seid ihr alle herzlich willkommen zum Adventsspaziergang mit Bäumchenschmücken am Sonntag, den 12. Dezember!

Jens Weber (seit Juni doppelt geimpft – und ohnehin meist in Quasi-Quarantäne im Bielatal)

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