Natur im Osterzgebirge

Darf ich oder nicht? Auf eigene Gefahr – Wege, Stiegen und Steige im Betreuungsgebiet 3 (BG 3)

Liebe Wanderfreunde, Spaziergänger und Naturliebhaber!

Wir haben hier im Osterzgebirge eine wechselvolle, romantische Wanderregion, die noch viel mehr zu bieten hat als ein bestätigtes kommunales Wanderwegenetz – und für die Menschen gibt es ein gesichertes Betretungsrecht von Wald und Flur. Dabei muss der Besucher nicht wissen, auf wessen Flurstück oder Grundstück er sich gerade bewegt. Der Flureigentümer muss das dulden. Umgekehrt sind Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Flureigentümer bei jeglichem Unfall ausgeschlossen. Das Risiko muss jeder also stets gut selbst einschätzen. Ausnahmen, die das allgemeine Betretungsrecht einschränken, bilden z.B. eingezäunte Schonungen oder Schutzbereiche. Diese sind jedoch vom Eigentümer auch zurück zu bauen, wenn deren Funktion erfüllt ist (z.B. wenn der Jungbestand der Bäume keine solche Sicherung gegen Wildverbiss mehr benötigt).

„Wandern auf eigene Gefahr“ ist also stets wörtlich zu nehmen!

Dieses z.B. im Waldgesetz verankerte Grundprinzip wurde bereits 2012 höchstrichterlich bestätigt (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) sowie  entsprechend einer Pressemitteilung des Deutschen Wanderverbandes kürzlich erneut vor Gericht bekräftigt (Oberlandesgericht Naumburg, 15.12.2020, Az.: 2 U 66/20; https://www.wanderverband.de/presse/pressemeldungen/wandern-auf-eigene-gefahr).

Bezeichnungen wie Bellmanns Los,  Teufelsklamm, Katzentreppe, Marholdstiege, Königskanzel und viele andere, markante, vielleicht abenteuerliche, oder historischen Steige unserer Region … sind also deshalb keinesfalls gesperrte Wege.  Das Risiko beurteilt und trägt jeder selbst!

Und wenn Vereine, Kommunen oder Behörden die Verantwortung für die gelegentliche Pflege von Stiegen, Steigen und abenteuerlichen Pfaden übernehmen, dann bezieht sich jeglicher Haftungsanspruch immer nur auf die von ihnen errichteten Bauwerke wie Lehrtafeln, Bänke, Hütten, Brücken, Tritte, Geländer, Sicherungseinrichtungen oder Wegmarkierungen. Diese unterliegen  dann einer regelmäßigen, zu dokumentierenden Kontrolle, der “Verkehrssicherungspflicht”. Danke also an die Ortswegewarte und ehrenamtlichen Helfer, die genau diese Kontrolle übernehmen und darüber wachen, dass alles sicher und funktionstüchtig bleibt!

Hinweise auf Gefahren  wie Holzeinschlag, zeitweilige Sperrungen wegen anderweitiger erhöhter Gefahrenlagen sollten auch dann ernst genommen werden, selbst wenn die Gefahr nicht sofort erkennbar ist. Sie sollten aber auch aktuell sein und nach Beseitigung der besonderen Gefahren auch wieder entfernt werden. Denn auch hier gilt: das Risiko bei Schaden durch Nichtbeachtung trägt jeder selbst. Festgeschrieben seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Oktober 2012.

Viel Spaß beim Wandern!

Gunter Fichte

Kreiswanderwegewart Betreuungsgebiet 3

 

Informationen vom Kreiswegewart zwischen Tharandter Wald und der Kammregion

Alle Kommunen rund um den Tharandter Wald  sind gemeinsam der  Geopark „Sachsens Mitte“

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