Natur im Osterzgebirge

Funkmast im NSG Hemmschuh

Bau eines BOS-Funkmastes im NSG “Hemmschuh” bei Rehefeld

Was wird gebaut?

Mobilfunkanlage mit Gesamthöhe von 54,5 m (50-m-Schleuderbetonmast, mit einem 3 m hohen Aufsatzmast und Blitzfangstange) auf einer Plattform von 2,50 m Durchmesser.


Wer will bauen?

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Hintergrund:

Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet ein flächendeckendes Digitalfunknetz u.a. für die Feuerwehren und Rettungsdienste aufzubauen. Der Standort Neurehefeld ist “unter funktechnischen und versorgungstechnischen Gesichtspunken” […] “für das Gesamtnetz zwingend notwendig”.

Der Bau des Funkmastes würde innerhalb eines Naturschutzgebietes “NSG Hemmschuh”, im Geltungsbereich der europäischen Schutzgebiete:Flora-Fauna-Habitat-Gebietes “Hemmschuh” und dem Europäischen Vogelschutzgebiet “Weißeritztäler” erfolgen. Zudem gehört das gesamte Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet “Oberes Osterzgebirge”.

Beurteilung der Grünen Liga Osterzgebirge [Kurzfassung]

Das Vorhaben wird an dem geplanten Standort abgelehnt.

Es geht uns nicht darum den Bau einer technischen Anlage zu verhindern, die dazu beitragen kann die Sicherheit von Menschleben zu gewährleisten oder zu verbessern. Jedoch sind die Gründe zum Bau der Anlage in einem Gebiet, das gleichzeitig Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet und SPA-Gebiet ist, nicht nachvollziehbar, da
–    Die Wirkfolgen des Vorhabens nicht transparent offen gelegt werden
–    Die Empfindlichkeiten von Natur und Landschaft nicht sachgerecht erhoben und nachvollziehbar den Wirkfolgen des Bauvorhabens gegenüber gestellt werden (konnten)
–    In Frage gestellt wird, ob ein Bauvorhaben mit erheblichen Wirkungen, nicht mit den Erhaltungszielen zur Sicherung einer störungsfreien, unzerschnitten Naturwaldzelle konform gehen
–    Die Alternativenprüfung nicht ausreichend argumentativ belegt ist
–    und sich der Gedanke aufdrängt, das ein Schutzgebiet, das sich im landeseigenen Besitz befindet, als einfache, kostengünstige Variante zur Umsetzung eines landesweiten Programms anbietet. Dies würde die Sinnhaftigkeit von Schutzgebieten generell in Frage stellen und wäre nicht mit dem im Naturschutzrecht verankerten Zielen des § 1 BNatschG bzw. SächsNatSchG vereinbar.

Die gesamte Stellungnahme mit Einzelheiten zur Einschätzung des Vorhabens findest du hier