Natur im Osterzgebirge

ehem. ND Stieleiche an der Dorfstraße in Hänichen

Stiel-Eiche – Quercus robur

2025: Umfang 3,65 m / Höhe 19 m (2004: 3,32 m / 20 m)

Bei der Rechtsanpassung der Naturdenkmale an aktuelle Naturschutzgesetzgebung im Jahr 2015 wurde diesem – wie auch vielen weiteren historischen Baumnaturdenkmalen auf dem Gebiet des ehemaligen Weißeritzkreises – der Schutzstatus aberkannt. Mutmaßlicher Grund für diese Entscheidung der Naturschutzbehörde des Landkreises waren befürchtete Kosten, die der Standort des Baumes inmitten der Ortslage mit sich bringen könnte.

Zustand 2025: Insgesamt zeichnet sich der Baum durch einen optisch guten, vitalen Zustand mit relativ voller Krone und nur wenigen dürren Spitzen aus.

harmonische, weitgehend symmetrische Krone (nicht „halbrund“ wie 2004 beschrieben).

Bedenklich erscheint das Maß an Bodenverdichtung im Wurzelbereich. Es sollte erwogen werden, auf einer Seite den Weg zurückzubauen, der hier auf die Straße mündet.

 

Darstellung in der Broschüre “Baum-Naturdenkmale in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge” (StUFA 2004):

ND-Nr.: wrk071

Lage: an der Kurve der Dorfstraße in Hänichen

Gemarkung/Flurstück: Hänichen 20/5, 20/7, 21, 22a, 49/1

Unterschutzstellung: Beschlüsse des Rates des Kreises Freital 23.08.1958 und 17.10. 1988

Beschreibung: stattliche Stieleiche mit standortbedingt halbrunder, schön geformter oberer Krone

Stammumfang: 3,32 m

Kronendurchmesser: 22 m

Höhe: 20 m

Alter: 150 Jahre

„Die markante Wuchsform dieser schönen Stieleiche prägt maßgeblich das Dorfbild in Hänichen. Auch wenn sich an ihrem Straßenstandort keine herabhängenden Äste erhalten ließen, konnte die Dorfeiche trotz wiederholter verkehrssichernder Maßnahmen eine schöne halbkugelförmige Krone behalten. Entfernt wurden jeweils nur die dürren Äste.

Wie viele andere ND inmitten von Städten und Dörfern wächst die Stieleiche an einer befahrenen Straße. Bäume und Sträucher sind hier vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt. Oft gehen diese von Baumaßnahmen aus, in deren Verlauf Bäume und deren Lebensbereiche beeinträchtigt oder geschädigt werden können durch

– Bodenverdichtung durch Befahren, Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, Baustelleneinrichtungen, Lagern von Baustoffen und Abfällen;

– Baugrundverdichtung, z.B. als technische Maßnahme im Wegebau;

– Bodenversiegelung, z.B. durch geschlossene Beläge;

– Bodenbewegung als Bodenauf- und -abtrag;

– Baugruben und Gräben, chemische Verunreinigung, Erosion;

– mechanische Beschädigung oder Zerstörung im Wurzel- und/oder im oberirdischen Bereich;

– Freistellen von Bäumen, Grundwasserabsenkung, Vernässung, Überstauung oder Feuer.

Mit der im Siedlungsbereich und in der freien Landschaft gleichermaßen geltenden DIN 18 920 zum ‚Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘ sollen solche schädigenden Wirkungen vermieden werden. Der ökologische, klimatische, ästhetische und Naturschutzwert beseitigter Bäume, Sträucher und Vegetationsflächen kann im günstigen Ersatzfall erst nach Jahrzehnten wieder erreicht werden. Baumschutz geht alle an!“

(Zehn Jahre, nachdem das damalige Staatliche Umweltfachamt diese Zeilen in der Broschüre „Baumnaturdenkmale in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ veröffentlicht hatte, strich die Naturschutzbehörde des Landkreises den Baum aus der Naturdenkmal-Verordnung.)

September 2025